Allgemeine Lieferbedingungen

1. Geltung

Allen Verkäufen und Lieferungen – auch zukünftige Lieferungen – liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Käufers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.

2. Angebote, Lieferumfang

  1. Die Angebote des Verkäufers sind unverbindlich.
  2. Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, eine Bestellung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang beim Verkäufer anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Produkte an den Käufer erklärt werden.
  4. Teillieferungen bleiben vorbehalten.

3. Preise und Zahlung

  1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers zu leisten, und zwar
    1/3 Anzahlung bei Auftragserteilung gegen Anzahlungsrechnung.
    2/3 sobald dem Käufer mitgeteilt ist, dass die Ware versandbereit ist.
  3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der volle Rechnungsbetrag unwiderruflich dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben ist.
  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, so ist dieser berechtigt, die Lieferung zurückzubehalten, bis die Zahlung bewirkt ist oder bis ausreichende Sicherheiten zur Verfügung gestellt sind.

4. Lieferzeit, Verzug

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.
  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers bzw. des Herstellers/Vorlieferanten verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger oder nicht richtiger Selbstbelieferung sowie Energie- bzw. Rohstoffmangel.
  5. Kommt der Verkäufer in Verzug und erwächst dem Käufer hierdurch ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen jedoch höchsten 5 % vom Wert der verspäteten Teile. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren erfolglosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.
    Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9

5. Lieferung, Gefahrübergang

  1. Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsschluss geltenden INCOTERMS auszulegen. Mangels besonderer Vereinbarung gilt der Liefergegenstand als EXW Werk des Verkäufers geliefert.
  2. Die Gefahren des Transportes gehen stets zu Lasten des Käufers, auch bei frachtfreien Lieferungen bzw. Lieferungen frei Haus, außer wenn der Verkäufer den Transport mit eigenen Fahrzeugen von seinem Betrieb oder Lager aus durchführt.
    Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Verkäufer nicht zuzurechnen sind, so geht die Gefahr ab Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Teillieferungen sind zulässig.
  4. Nach Vertragsschluss eintretende Erhöhungen von Zöllen, Steuern und anderen Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.
  2. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.  Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterveräußerung berechtigt. Er darf den Liefergegenstand jedoch nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen. Der Käufer ist auf Wunsch des Verkäufers verpflichtet, die Kunden, an die er die Vorbehaltsware weiterveräußert hat, namentlich zu benennen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Verkäufer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

7. Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Ware und Ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung nach den handelsüblichen Gepflogenheiten auf Art, Menge und Beschaffenheit zu untersuchen.
  2. Bei der Untersuchung festgestellte Mängel hat der Käufer dem Verkäufer gegenüber binnen 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich oder fernschriftlich zu rügen.
  3. Unterlässt der Käufer die jeweilige Untersuchung oder rügt er einen festgestellten oder feststellbaren Mangel nicht fristgemäß, so verliert er hinsichtlich der festgestellten und /oder feststellbaren Mangel jeglichen Anspruch auf Gewährleistung. Das gleiche gilt im Fall einer irrtümlichen Falschlieferung, und zwar auch bei einer so erheblichen Abweichung, dass eine Genehmigung der Ware durch den Käufer als ausgeschlossen betrachtet werden musste.
  4. Zeigt sich später ein Mangel, der trotz einer sorgfältigen Eingangs-Untersuchung nicht erkennbar war (versteckter Mangel), so ist dieser Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung wie vorstehend zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch insoweit als vertragsgemäß.
  5. Bei Verkauf nach Muster oder Probe werden die Eigenschaften der Muster bzw. Proben nicht zugesichert, vielmehr handelt es sich um unverbindliche Ansichtsstücke, welche die Ware ungefähr beschreiben.
  6. Der Verkäufer haftet nicht für die Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigten Zwecke. Die anwendungstechnische  Beratung, Auskünfte oder Empfehlungen des Verkäufers erfolgen nach bestem Wissen. Sie sind nur unverbindlich, da die tatsächliche Anwendung außerhalb des Einflusses des Verkäufers liegt und ihre Gegebenheiten nicht sämtlich vorhersehbar sind.
  7. Bei begründeten fristgerecht gerügten Mängeln wird der Verkäufer den Mangel nach seiner Wahl kostenlos beseitigen oder mangelfreie Ware nachliefern.
    Im Falle des Lieferregresses  (§§ 478, 479 BGB) obliegt das Wahlrecht dem Besteller. Vor Zurücksendung der Ware ist das Einverständnis des Verkäufers einzuholen.
  8. Kommt der Verkäufer einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Mängelbeseitigung oder Nachlieferung nicht nach, schlägt die Nacherfüllung fehl (wobei dem Verkäufer zwei Versuche zustehen), verweigert der Verkäufer die Nacherfüllung oder ist diese für ihn unzumutbar, so hat der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen das Recht auf Rücktritt oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung); Weitere Ansprüche wegen Mängeln bestimmen sich ausschließlich nach Ziff.9. Der Anspruch auf Rücktritt gilt nicht im Falle eines unerheblichen Mangels.
  9. Gewährleistungsansprüche verjähren in einem Jahr ab Ablieferung der Ware.

8. Schutzrechte Dritter

  1. Sollten durch die Lieferung Schutzrechte Dritter verletzt werden, so wird der Verkäufer in wirtschaftlich vertretbarem Umfang – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nach Abschnitt 9 – nach seiner Wahl und auf seine Kosten dem Käufer entweder ein Mitbenutzungsrecht verschaffen oder denjenigen Teil der Lieferung austauschen, durch den das Schutzrecht verletzt wird. Sollte der Verkäufer dazu nicht in der Lage sein, stehen dem Käufer die Rechte gemäß Ziff. 7.8 zu.
  2. Ist der Gegenstand nach Entwürfen oder Anweisungen des Käufers gefertigt worden, so entfällt eine Haftung des Verkäufers.

9. Haftung

  1. Eine Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, tritt nur ein, wenn der Schaden durch leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verursacht worden ist oder auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder Arglist des Verkäufers zurückzuführen ist oder wenn der Verkäufer die Abwesenheit eines Mangels garantiert hat.
    Haftet der Verkäufer für die leicht fahrlässige Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, so ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Der Verkäufer haftet außerdem für Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und wegen der schuldhaften Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit
  3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen

10. Sonstiges

  1. Beide Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei, die ihnen aufgrund der Zusammenarbeit bekannt werden, geheim zu halten; dies gilt auch noch nach Ende der Zusammenarbeit.
  2. Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.
  3. Erfüllungsort für die Lieferung ist der Sitz des Verkäufers.
  4. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
    Hat der Käufer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, hat die klagende Partei die Möglichkeit, alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) durch einen Schiedsrichter unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden zu lassen. Bei einem Streitwert über 50.000,- EUR entscheidet ein Dreierschiedsgericht.

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